Balingen

Mitarbeiter klagt gegen Top10-Chef: Gütetermin am Arbeitsgericht in Balingen scheitert

30.04.2024

Von Jasmin Alber

Mitarbeiter klagt gegen Top10-Chef: Gütetermin am Arbeitsgericht in Balingen scheitert

© Sebastian Duda - stock.adobe.com

Klage nach Kündigung: Ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht in Balingen scheiterte, jetzt wird der Fall verhandelt (Symbolfoto).

Ein langjähriger Mitarbeiter des Top10 in Balingen klagt wegen seiner Kündigung gegen den bisherigen Arbeitgeber. Dieser argumentiert, dass diese Kündigung rechtmäßig sei, da die Gesellschaft, bei der der Mann angestellt war, demnächst stillgelegt wird. Der Kläger indes führt auf, dass er auch für andere Betriebe seines Chefs gearbeitet hat. Bei einem ersten Termin vor dem Arbeitsgericht in Balingen gab es keinen Vergleich der beiden Parteien, es kommt nun zum Prozess.

Im Grunde geht es um diese Frage: War der Kläger nur beim Top10 Balingen angestellt und für diese GmbH tätig oder (in welchem Umfang) hat er auch Aufgaben für andere Betriebe desselben Arbeitgebers, wie beispielsweise das Top10 in Singen, übernommen?

Die Anwältin des Discobetreibers ließ beim Gütetermin am Gerichtstag in Balingen des Arbeitsgerichts Reutlingen verlautbaren, dass die gegenüber dem langjährigen Mitarbeiter ausgesprochene ordentliche Kündigung rechtens sei. Und zwar, weil die Treffpunkt-Gastronomie GmbH, bei dem der Kläger für das Top10 in Balingen angestellt sei, Ende Mai stillgelegt werde, begründete sie diese Auffassung. Auch sei die Kündigung unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfristen erfolgt.

Anwalt des Klägers spricht von „Querschnittsfunktion“

Anders sieht das der Kläger. Dessen Anwalt führt an, dass sein Mandant auch für andere Betriebe beziehungsweise Gesellschaften desselben Arbeitgebers tätig gewesen sei. In welchem Maße – darüber herrschte Uneinigkeit. Die Anwältin des Discobetreibers sprach von ein bis zwei Stunden pro Monat. Und auch ausschließlich in organisatorischen Überschneidungsbereichen, ohne selbst vor Ort in dem anderen Betrieb in Singen tätig sein zu müssen.

Ihr Pendant auf der Gegenseite hingegen sprach von einer „Querschnittsfunktion“ seines Mandanten für mehrere Gesellschaften, die im Übrigen – obwohl die Betriebe an unterschiedlichen Orten beheimatet sind – alle unter derselben Adresse eingetragen seien. Hinzu komme, dass man für einen der weitergeführten Standorte, deren Betrieb nicht stillgelegt werde, erst kürzlich eine neue Person in selber Position wie der des gekündigten Klägers eingestellt habe. Eine Tätigkeit, die auch sein Mandant in Singen statt wie bisher in Balingen hätte durchführen können, anstatt gekündigt zu werden, so der Anwalt des Klägers.

Anwältin des Arbeitgebers bietet Freistellungsregelung an

Nachdem die Richterin festgestellt hatte, dass kein außergerichtlicher Austausch stattgefunden hat, ging es um einen möglichen Vergleich. Die Anwältin des Arbeitgebers betonte, dass es aufgrund der Geschäftsstilllegung „keinen Raum für eine Abfindungszahlung“ gebe. Man könnte über eine Freistellungsregelung ab 1. Juni reden, bot sie an.

„Keine Option“, entgegnete der Anwalt des Klägers. Er wisse um die gängige Praxis des Mitarbeitertauschs innerhalb der Gesellschaften. „Dann gehen wir jetzt ins Detail.“ Sprich: Da der Gütetermin erfolglos, also ohne Vergleich, geblieben ist, kommt es nun zur Verhandlung. Wann diese stattfindet, steht derzeit noch nicht fest.

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